Die Coronaverordnungen NRW werden bis einschließlich 31. Oktober 2020 erneut verlängert. Das beschloss heute, 30. 9., das Landeskabinett. Veränderungen und Ergänzungen gibt es vom 1. 10. an für Weihnachtsmärkte und Privatfeste.
Private Feierrn aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeiten) außerhalb des privaten Bereichs müssen nun ab 50 Teilnehmern beim Ordnungsamt angemeldet werden; „für Feiern in den eigenen vier Wänden gilt der hohe Grundrechtsschutz der Privatsphäre“, so Gesundheitsminister Laumann heute vor der Presse.
Sprich: Es werden keine Privatfeste in der eigenen Wohnung kontrolliert.
„Hier gilt aber mein dringender Appell: Nehmen Sie Corona weiterhin ernst. Die Herbst- und Wintermonate werden uns bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie vor besondere Herausforderungen stellen.“
Die Regelungen für Weihnachtmärkte
Maßgeblich für das Gelingen von Weihnachtsmärkten in Coronazeiten ist laut Land NRW
„… ein gut durchdachtes Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt.“
Auf Weihnachtsmärkten sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehplätzen zugelassen, wenn diese räumlich zu den Wegen und Straßen abgegrenzt sind.
Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort auch für die Gastronomie.
Gastronomie/Registrierung:
Für falsche Angaben auf den Kontaktlisten in Restaurants oder Gaststätten verhängt das Land künftig ein Bußgeld in Höhe von 250 €. Aber auch Wirte müssen die Angaben auf den Listen auf Plausibilität überprüfen, wie wir bereits gestern berichtet.
Einzelhandel:
Geschäfte dürfen in und unmittelbar nach der Weihnachtszeit an mehreren Sonntagen öffnen. Dies ermöglicht „zur Vermeidung von Infektionsgefahren, das Einkaufsgeschehen an den Samstagen zu entzerren und Gedränge in den Innenstädten zu vermeiden.
Regelungen für private Feierlichkeiten:
Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeitsfeiern) außerhalb des eigenen privaten Bereichs müssen – wenn mindestens 50 Teilnehmende erwartet werden – mindestens drei Werktage vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden.
Darüber hinaus muss eine für die Feier verantwortliche Person benannt werden. Für die Veranstaltung muss eine Gästeliste geführt und während der Veranstaltung aktualisiert werden.
Wichtig ist, dass die Ordnungsämter keine Genehmigung erteilen, sondern lediglich die Anmeldung notieren. Das ermöglicht Kontaktverfolgung.
Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind.
Für Feste Anfang Oktober gilt bezüglich der Anmeldefrist der Vertrauensschutz. Die Veranstalter sind allerdings aufgefordert, die Veranstaltungen schnellstmöglich nachzumelden.
Quelle: Land NRW
[…] Wer in Gaststätten, Kneipen, Cafés, Restaurants etc. falsche Daten in die Registrierungsliste einträgt, begeht jetzt eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einem Bußgeld belegt, das – UPDATE vom 30.9. – auf 250 Euro festgesetzt wird. […]