In einer umfangreichen weiteren Schulmail hat das NRW-Schulministerium gestern Abend weitere Regelungen zum geplanten Wiedereinstieg in den Schulbetrieb bekannt gegeben.
Am Donnerstag (23. 4.) sollen wie berichtet als Erstes die Abschlussklassen wieder unterrichtet werden – doch Schulministerin Gebauer stellt es den Schülern frei, ob sie dazu in die Schule kommen oder sich weiter zu Hause vorbereiten wollen.
Zugleich gab der Kreis am 17. 4. mittags Folgendes bekannt:
Kreis und VKU organisieren Schulneustart
Nach dem aktuellen Beschluss der Landesregierung dürfen Schüler ab Donnerstag, 23. April teilweise wieder in die Schulen zurück. Deshalb ergreifen auch die fünf Berufskollegs des Kreises die notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Dabei geht es insbesondere um die Entwicklung eines Raumnutzungskonzeptes zur Gewährleistung der Abstandsregelungen im Unterricht und in den Pausen sowie um die Planung des Personaleinsatzes.
Öffnen werden die Berufskollegs am kommenden Donnerstag dann für die Jugendlichen, die in diesem Schuljahr die schulische Ausbildung beenden möchten und dafür noch Prüfungen ablegen müssen, bzw. für die Schüler*innen, die mit den Noten des Abschlusszeugnisses die Vergabe eines Schulabschlusses erreichen können.
VKU stellt Busverkehr auf Schulfahrplan um
Auch die kreiseigene Verkehrsgesellschaft VKU reagiert und stellt am 23. April den Busverkehr wieder auf den Schulfahrplan um (ohne NachtAST-Fahrten, ohne D1 in Lünen). Dabei gilt weiter: Die vordere Bustür bleibt geschlossen. Möglicherweise werden bis Monatsende weiter einzelne Fahrten nicht stattfinden (z.B. Bedienung von Grundschulen). Das entscheidet sich aber erst mit Abschluss der laufenden Detailplanungen.
Weitere Infos gibt es unter www.vku-online.de.
Hier die aktuellen Infos des Schulministeriums, Stand 16. 4. abends:
„I. Schrittweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs
Die gestrige Entscheidung macht es möglich, dass nach entsprechenden Vorbereitungen der Schulbetrieb zunächst für Schülerinnen und Schüler aus Abschlussklassen ab Donnerstag, 23. April 2020, wiederaufgenommen wird. Dabei geht es an allen weiterführenden Schulen um Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sowie die Vorbereitung auf Abschlüsse. Dazu sollen zunächst die Lehrerinnen und Lehrer vom 20. April 2020 bis einschließlich 22. April 2020 Vorlauf erhalten, um die organisatorischen und alle weiteren notwendigen Voraussetzungen für den Schulbetrieb schaffen zu können.
Die Grundschulen hingegen bleiben aufgrund der gestern getroffenen Vereinbarungen zunächst noch geschlossen.
Sollte die Entwicklung der Infektionsraten es zulassen, dann sollen sie allerdings schrittweise ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden – vorrangig für die Schülerinnen und Schüler der Klasse 4, um diese Kinder so gut wie möglich auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen vorzubereiten.
II. Schulorganisatorische Rahmenbedingungen
1. Hygiene
Gemäß § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz besteht die Pflicht, in Schulen die Einhaltung der Infektionshygiene in einem Hygieneplan festzulegen. Einen Musterhygieneplan finden Sie im Bildungsportal unter:
Weitere Handlungsempfehlungen zum Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern – insbesondere in Prüfungssituationen – sowie das weitere an Schule tätige Personal werden vom Betriebsärztlichen Dienst (B·A·D GmbH) zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus werde ich Ihnen in Kürze weitere Handlungsempfehlungen zur schulischen Hygiene unter Pandemiebedingungen übermitteln, die von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene gemeinsam mit dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin erarbeitet wurden.
2. Raumnutzungskonzept
Aus Gründen eines fortdauernden Infektionsschutzes ist damit zu rechnen, dass auf absehbare Zeit die Klassen und Kurse nicht in der ursprünglichen Größe unterrichtet bzw. auf Prüfungen und Abschlüsse vorbereitet werden können, sondern dass zumindest eine Teilung der Lerngruppen erforderlich sein wird.
Die dreitägige Vorlaufzeit vom 20. April 2020 bis zum 22. April 2020 gibt die Gelegenheit, in den Schulen Raumnutzungskonzepte zu entwickeln, die einen ausreichenden Abstand bei der Benutzung der einzelnen Räume sowie der Verkehrsflächen und Pausenhöfe sicherstellen. Es empfiehlt sich ein abgestimmtes Vorgehen mit dem Schulträger.
3. Planung des Personaleinsatzes
Die außergewöhnlichen Umstände für den Schul- und Unterrichtsbetrieb in den kommenden Wochen erfordern besondere Planungen zum Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer. Als Folge der Pandemie ergeben sich erhöhte Krankenstände. Zudem bringt Covid-19 besondere Risiken für bestimmte Personengruppen mit sich. Ich werde Ihnen zum Umgang mit den damit verbundenen Fragen weitere Informationen übermitteln.
4. Schülerbeförderung
Ein weiteres Thema, das mit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs in engem Zusammenhang steht, ist die Schülerbeförderung. Die Frage einer infektionsschutzrechtlich zulässigen Benutzung von Bussen und Bahnen gehört jedoch nicht zum Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung.
Mit dem dreitägigen organisatorischen Vorlauf vom 20. April 2020 bis zum 22. April 2020 und einer sehr klaren Definition der zunächst erwarteten Schülergruppen können wir jedoch immerhin zur Planungssicherheit konstruktiv beitragen, so dass die zuständigen Stellen ausreichende Kapazitäten schaffen können.
III. Fortsetzung und Ausweitung der Notbetreuung
Solange es gerade für die jüngeren Schülerinnen und Schüler keinen geregelten Unterricht geben kann, wird das bewährte Notbetreuungsangebot in den Grundschulen und den weiterführenden Schulen insbesondere für die Jahrgangsstufen eins bis sechs aufrechterhalten.
Es soll zudem ab dem 23. April 2020 um weitere Bedarfsgruppen erweitert werden, um auch denjenigen Eltern ein Angebot machen zu können, die aufgrund des Wiedereinstiegs wieder an ihre Arbeitsplätze zurückkehren. Hierzu werden Sie rechtzeitig weitere Informationen erhalten.
IV. Schulform- und bildungsgangbezogene Regelungen
1. Regelungen für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs
Unter Berücksichtigung der verfügbaren räumlichen Kapazitäten und des Personaleinsatzkonzeptes sind in den Berufskollegs mit Blick auf die jeweils nächsten Termine der zentralen und dezentralen Abschlussprüfungen sowie des schriftlichen Teils von Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen zur Vorbereitung die Schülerinnen und Schüler nachfolgender Gruppen im Zeitraum vom 23. April 2020 bis 4. Mai 2020 prioritär zu beschulen:
- Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums, die ihre Vorabiturklausuren als Voraussetzung für die Zulassung zum Zentralabitur noch schreiben müssen.
- Schülerinnen und Schüler im Abschlussjahrgang der Fachklassen des Dualen Systems, die vor der Berufsabschlussprüfung und/oder der FHR-Prüfung stehen sowie alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der Bildungsgänge, die vor dezentralen Prüfungen zu Berufs- oder Weiterbildungsabschlüssen und zum Erwerb von FHR- oder AHR stehen und die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen des Beruflichen Gymnasiums.
- Schülerinnen und Schüler im Abschlussjahrgang der Fachklassen des Dualen Systems und den Klassen der Ausbildungsvorbereitung bzw. der einjährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule Anlage B mit Blick darauf, dass diese mit den Noten des Abschlusszeugnisses die Vergabe eines Schulabschlusses erreichen können.
2. Abiturprüfungen
Ebenfalls ab dem kommenden Donnerstag, 23. April 2020, sollen die Abiturientinnen und Abiturienten in den allgemeinbildenden Schulen Gelegenheit bekommen, sich gezielt auf die Abiturprüfungen vorzubereiten. Dabei geht es jedoch nicht um die Wiederaufnahme des Unterrichts nach Stundenplan. Vielmehr sollen sie in ihren jeweiligen Prüfungsfächern noch einmal gezielte Lernangebote bekommen. Die Wahrnehmung dieser Angebote ist freiwillig. Schülerinnen und Schüler, die sich zuhause auf ihre Prüfungen vorbereiten wollen, können das tun, müssen sich aber bei ihrer Schule abmelden.
Die Verschiebung der Abiturprüfungen um drei Wochen gibt zudem jenen Schülergruppen, die aufgrund der Schulschließungen noch nicht alle Leistungsnachweise für die Zulassung zu den Abiturprüfungen erbringen konnten – also noch nicht alle so genannten Vorabiturklausuren geschrieben haben – Gelegenheit, das nachzuholen.
Für angehende Abiturientinnen und Abiturienten aus dem Kreis Heinsberg, deren Schulen ja bereits länger geschlossen waren, werden zudem unter Nutzung auch der zentralen Nachschreibetermine für die Abiturprüfungen individuelle Lösungen angestrebt.
3. Zentrale Prüfungen 10 (ZP 10)
In den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sollen mit Priorität die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die im Sommer den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den Mittleren Schulabschluss erwerben können. Auch hier ist die bestmögliche Vorbereitung das Ziel.
Da auch diese Klassen aus Gründen des Infektionsschutzes voraussichtlich geteilt werden müssen, wird die Wiederaufnahme des Unterrichts allerdings auch für diese Schülerinnen und Schüler keine Rückkehr zum „Normalbetrieb“ bedeuten, sondern vielfach mit einem Wechsel von Lehrkräften und einem den schulischen Verhältnissen anzupassenden Unterrichtsangebot in möglichst allen Unterrichtsfächern, vorrangig aber in den Kernfächern, verbunden sein.
Aufgrund der unterschiedlich weit gediehenen Vorbereitungen der Schülerinnen und Schüler wollen wir in diesem Jahr auf eine Prüfung mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben verzichten. An deren Stelle soll eine durch die Lehrkräfte der Schule zu erstellende Prüfungsarbeit treten. Diese orientiert sich einerseits an den inhaltlichen Vorgaben für die ZP 10, nimmt aber andererseits auch stärker auf den tatsächlich erteilten Unterricht Bezug – stärker, als das bei zentralen Prüfungen möglich ist. Diese Prüfungsarbeiten können dann auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem für die ZP 10 vorgesehenen ersten Prüfungstag, 12. Mai 2020, geschrieben werden.
Hierzu bedarf es einer Änderung der rechtlichen Vorschriften, die kurzfristig zu erfolgen hat.
4. Förderschulen
Auch in den Förderschulen soll ab Donnerstag, 23. April 2020, mit Blick auf die Abschlussklassen der Unterricht grundsätzlich wieder aufgenommen werden. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler in den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, soweit sie sich auf schulische Abschlüsse vorbereiten.
Im Übrigen bleiben die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung vorerst geschlossen. Schülerinnen und Schüler dieser Schulen benötigen zum einen oftmals ergänzende pflegerische und therapeutische Angebote, die besonderen Hygienemaßnahmen unterliegen; zum anderen ist es den Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Disposition nicht immer in ausreichendem Maße möglich, die in Corona-Zeiten notwendigen Regeln einzuhalten.
5. Lernen auf Distanz
Das Ruhen des Unterrichts hat alle am Schulleben Beteiligten, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch Eltern von jetzt auf gleich in eine Situation versetzt, in der Unterricht am gleichen Ort zur gleichen Zeit nicht mehr möglich war. Vieles, was im gewohnten Unterricht gut funktioniert hat, konnte nicht fortgesetzt werden. Dennoch war von Anfang an klar, dass die Schulen ihren Schülerinnen und Schülern Lernangebote machen sollten. Unsere Lehrkräfte sind hervorragend ausgebildet und sie wissen am besten, wie sie Lernprozesse anregen und organisieren müssen. Dafür hat es in den letzten Wochen viele gute Beispiele gegeben. Wir sind froh, dass wir in diesen Zeiten auf die Expertise unserer Lehrkräfte zurückgreifen können, und ich möchte die Gelegenheit nutzen, um mich für das besondere Engagement an dieser Stelle zu bedanken.
Je näher wir uns auf das Schuljahresende zubewegen, desto drängender werden auch die Fragen nach der Bewertung der Lernangebote. Wir haben im Rahmen unserer FAQ-Liste und auch im Rahmen der 9. Schulmail hervorgehoben, dass die während des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben keiner Leistungskontrolle oder -bewertung unterliegen. Knüpft der Unterricht nach Wiederbeginn an die bearbeiteten Aufgaben an, so können Leistungen, die dann, auch infolge des häuslichen Arbeitens, aus dem Unterricht erwachsen, bewertet werden.
Für die jetzt anstehende Phase der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs werden wir darauf hinwirken, dass gute Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch erbracht werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die Abschlussnote im Rahmen der Sonstigen Leistungen im Unterricht miteinfließen können. Nicht erbrachte oder nicht hinreichende Leistungen hingegen werden nicht in die Zeugnisnote einbezogen. Wir berücksichtigen hierbei den Umstand, dass es in dieser Zeit individuelle Situationen geben kann, die dazu führen, dass Aufgaben nicht so erledigt werden können wie es im Präsenzunterricht ggf. möglich gewesen wäre. In diesen Fällen werden Lehrkräfte vor allem gezielt beraten und unterstützend aktiv werden, auch hinsichtlich geeigneter Strategien, um Lernziele dennoch zu erreichen.
Es gilt auch weiterhin beim Lernen auf Distanz, Augenmaß zu bewahren.“
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Schulverwaltung/Schulmail/Archiv-2020/200416/index.html
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