Bundesverfassungsgericht: Gottesdienstverbot über Ostern ist rechtsmäßig

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Osterkerze 2019 in der St. Marien-Kirche in Fröndenberg / Symbolfoto, Quelle RB

Keine Gottesdienste mehr, auch nicht am christlichen Hochfest Ostern: Am Karfreitag wurde das Corona-bedingte Gottesdienstverbot höchstrichterlich als rechtsmäßig eingestuft. 

Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe hat demnach am 10. April die Klage eines Katholiken aus Hessen zurückgewiesen. Vergleichbare Klagen waren auch in anderen Bundesländern angestrengt worden.

Das wegen der Coronakrise erlassene Gottesdienstverbot sei rechtmäßig, so die Richter – trotz des damit einhergehenden „überaus schwerwiegenden Eingriffs in die Glaubensfreiheit“. Denn der Schutz vor den Gefahren für Leib und Leben durch das Virus habe Vorrang vor diesem Grundrecht. Diese Wertung umfasst neben dem Christentum auch alle anderen Religions- und Glaubensgemeinschaften.

Die Richter setzten aber ein deutliches „aber“ hinter ihre Wertung: Wörtlich heißt es:

„Der überaus schwerwiegende Eingriff in die Glaubensfreiheit zum Schutz von Gesundheit und Leben ist auch deshalb derzeit vertretbar, weil die Verordnung vom 17. März 2020 und damit auch das hier in Rede stehende Verbot von Zusammenkünften in Kirchen bis zum 19. April 2020 befristet ist.“

Danach sei neu und sehr streng abzuwägen und müsse „eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgen“, so das Bundesverfassungsgericht.  In jedem Fall müssten Lockerungen des strengen Gottesdienstverbotes geprüft werden, evtl. auch regional begrenzt. Dies gelte auch für andere Religionsgemeinschaften, die vergleichbar schwerwiegend betroffen sind. So feiern die Muslime etwa im Mai den Ramadan.

Die Bundesverfassungsrichter erkannten im Sinne der Kläger an, dass die gemeinsame Feier der Eucharistie ein Kernbestandteil des katholischen Glaubens sei, die nicht durch digitale Alternativen oder häusliches Gebet kompensiert werden könne.

Hier lesen Sie die Begründung der Karlsruher Richter in Gänze:

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