Die Umsetzung der Bundesnotbremse in NRW erfolgt seit heute (26. April) auch in den Kindertagesstätten. Da die Bundesregel für die Kitas nur allgemein einen „Notbetrieb“ fordert, waren die Länder gefordert, diese „Not“ konkret zu definieren und ihre Länderverordnungen entsprechend anzupassen.
Für die Kindertagesbetreuung in NRW gilt nunmehr Folgendes:
Unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 gilt der eingeschränkte Regelbetrieb für alle Kinder mit verbindlicher Gruppentrennung und um 10 Wochenstunden reduzierter Betreuungszeit in Kitas.
Der Kreis Unna und die meisten benachbarten Regionen liegen schon seit Längerem deutlich über diesem Schwellenwert. Daher gilt hier ein
„Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung“.
In der Notbetreuung gelten weiterhin die Vorgaben zu Hygiene, Maskenpflicht und Gruppentrennung und die dafür notwendige Stundenreduzierung um 10 Wochenstunden in Kitas.
Für Kinderschutz- und Härtefälle gilt die pauschale Stundenkürzung weiter nicht, und der Betreuungsumfang wird weiter vom Jugendamt festgelegt.
Eine Rückkehr in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt, wenn die Inzidenz an 5 aufeinander folgenden Werktagen wieder unter 165 liegt.
Um die Betreuung zu Hause zu erleichtern, werden die Kinderkrankentage erhöht, von 20 auf 30 pro Elternteil bzw. von 40 auf 60 Tage für Alleinerziehende. HIER die Info des Bundes dazu. Diese Tage können während der Pandemie auch für die Betreuung gesunder Kinder genutzt werden.
Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind:
- Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist (näher definiert in der Verordnung des Landes)
- Besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.
- Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation ggf. mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kitas aktiv eingeladen.
- Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
- Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
- Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.
Dazu spricht das Familienministerium den dringenden Appell aus:
„Im Vergleich zum Frühjahr letzten Jahres (haben wir) keine speziellen Berufsgruppen festgelegt, für die die Notbetreuung möglich ist. Diese Regelung war im Rückblick an vielen Stellen sehr ungerecht. Deshalb ist die Notbetreuung nun für die Familien offen, die die Betreuung wirklich nicht anders organisieren können. Insbesondere, wenn sie arbeiten müssen.“
Es sei auch weiterhin so, dass eine Kontaktreduzierung in der Kita nur möglich ist, wenn Betreuung auch in der Familie übernommen wird.
„Ich sehe die Nöte, die daraus entstehen“, versichert Stamp. Es sei nun aber wichtig, die Kontakte noch einmal so weit es geht
zu reduzieren.
„Bitte bringen Sie Ihre Kinder nur, wenn es unbedingt erforderlich ist. Jeder Kontakt, den wir vermeiden, …
trägt zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei.“