Mit der heute (24. 4.) in Kraft tretenden bundeseinheitlichen Corona-Notbremse ändert sich auch im Öffentlichen Nachverkehr wieder etwas: Kunden müssen jetzt eine „Atemschutzmaske“ tragen, sprich eine FFP2-Maske. Medizinische Masken reichen nicht mehr. Die Pflicht gilt auch für Kinder ab dem Schulalter.
In der neuen Coronaschutzverordnung NRW heißt es dazu wörtlich:
(1) Alltagsmasken im Sinne dieser Verordnung sind textile Mund-Nasen-Bedeckungen (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder gleich wirksame Abdeckungen von Mund
und Nase aus anderen Stoffen.
Medizinische Gesichtsmasken im Sinne dieser Verordnung sind sogenannte OP-Masken,
Atemschutzmasken im Sinne dieser Verordnung sind Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95).
Der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske wird auch durch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Atemschutzmaske sowie der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske auch
durch das Tragen einer Atemschutzmaske genügt.
(1a) Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske; für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.“