Kein „geschenktes Corona-Abi“: Abschlussprüfungen auch 2021 mit gleichwertigen Abschlüssen

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Symbolfoto - Quelle Pixabay.com

Kein „geschenktes Abi“, sondern Abschlussprüfungen auch im Corona-Schuljahr. Darauf verständigte sich am Donnerstag, 21. 1., die Kultusministerkonferenz in einer Videoschaltkonferenz.

Die 2021 erworbenen Abschlüsse „werden denen früherer und späterer Jahrgänge gleichwertig sein und gegenseitig anerkannt werden“, heißt es in dem gemeinsamen Beschluss.

Prüfungstermine dürfen verschoben, die Anzahl von Klausuren darf reduziert werden. Doch einen Verzicht auf die Prüfungen wie zuletzt von der Gewerkschaft GEW gefordert wird es nicht geben.

Die Maxime lautet:

„Den Schülerinnen und Schülern in diesem von der Pandemie geprägten Schuljahr dürften keine Nachteile für ihre weitere Bildungsbiografie entstehen.“

Der Beschluss lautet wie folgt:

1. Grundlage für die Vergabe und gegenseitige Anerkennung sowie das erforderliche Anspruchsniveau von Abschlüssen sind die einschlägigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.

2. In Bekräftigung ihres Beschlusses vom 25.03.2020, wonach Schülerinnen und Schülern keine Nachteile aus der pandemiebedingten Ausnahmesituation erwachsen dürfen, stellen die Kultusministerinnen und Kultusminister sicher, dass die 2021 erworbenen Abschlüsse denen früherer und späterer Jahrgänge gleichwertig sind und gegenseitig anerkannt werden.

 
3. Die Kultusministerkonferenz bekräftigt, dass die Abiturprüfungen auch im Jahr 2021 stattfinden.
Die Länder bekräftigen, den gemeinsamen Abituraufgabenpool in der Abiturprüfung 2021 zu nutzen, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Sollten sich die Folgen aus dem Pandemiegeschehen verschärfen, wird die Kultusministerkonferenz darüber beschließen, wie die Zuerkennung eines gleichwertigen Abiturs und die gegenseitige Anerkennung gewährleistet werden können.

4. Die Länder stellen – in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – sicher, dass die Abschlüsse des Sekundarbereichs I unter Wahrung der regulären Standards und Beachtung der landeseigenen Regelungen erlangt werden können.

5. Prüfungen können auch in geschlossenen Schulen stattfinden, sofern es keine entgegenstehenden Landesregelungen gibt. Mündliche Prüfungen können im Ausnahmefall unter geltenden rechtlichen Bestimmungen in einem virtuellen Prüfungsraum als Videokonferenz stattfinden, wenn sie aus Gründen des Infektionsgeschehens nicht in einem realen Prüfungsraum durchgeführt werden können.

6. Um auch in der Pandemiesituation – insbesondere mit Blick auf den erneuten Lockdown – faire Rahmenbedingungen für die Abschlussprüfungen zu gewährleisten und die Schülerinnen und Schüler in ihrer Prüfungsvorbereitung zu unterstützen, stehen den Ländern eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung, die Hilfestellung geben, ohne das von der Kultusministerkonferenz definierte Anspruchsniveau abzusenken. Solche Maßnahmen können etwa sein:


▪    Verschiebung von Prüfungsterminen zur Gewinnung von mehr Lernzeit, soweit es die Ferientermine zulassen, z. B. Nutzung der Nachschreibetermine als Haupttermine
▪    Reduzierung der Anzahl von Klassenarbeiten/Klausuren zur Gewinnung von mehr Lernzeit  
▪    Präzisierung der länderinternen Prüfungshinweise, z. B. Schwerpunktsetzung oder Ermöglichung von Wahlthemen
▪    Bereitstellung einer höheren Anzahl von Prüfungsaufgaben zur Auswahl und/oder entsprechende Erhöhung der Arbeits-/Auswahlzeit (Zeitzuschlag um 30 Minuten)
▪    Auswahl von zentral gestellten Prüfungsaufgaben durch die Schulen.
Die Länder informieren sich in der Kultusministerkonferenz gegenseitig über die angewandten Maßnahmen.

7. Die Länder können Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit eröffnen, das Schuljahr zu wiederholen, ohne dass dies auf die Verweildauer insbesondere in der gymnasialen Oberstufe angerechnet wird.

8. Prüfungen an berufsbildenden Schulen:
Durch Berufsabschlussprüfungen erlangen die Teilnehmer/innen eine Berufs-anerkennung zur Ausübung eines Berufes. Vor diesem Hintergrund sind Prüfungen durchzuführen, soweit es das Infektionsgeschehen zulässt.

Bei den dualen Berufsabschlussprüfungen obliegt die Prüfungsdurchführung den zuständigen Stellen (Kammern). In gewohnter Weise unterstützen die berufsbildenden Schulen die Prüfungsdurchführung.
Bei Berufsabschlüssen nach Landesrecht finden die Prüfungen im Verantwortungsbereich der Berufsbildenden Schulen nach Vorgabe des Landesrechts statt. Um die Teilnahme an den Prüfungen bestmöglich sicherzustellen, können die Länder bei Bedarf zusätzliche Prüfungstermine innerhalb des Abschlusshalbjahres anbieten und gesonderte Regelungen zu Veränderungen in der Prüfungsdurchführung erlassen.

Bei der Vergabe (weiterführender) allgemeinbildender Abschlüsse orientieren sich die Regelungen zu Veränderungen in der Prüfungsdurchführung an den Regelungen der Allgemeinbildung (z. B. ESA-, MSA-, Abitur-Prüfungen).

Quelle: Pressemitteilung Kultusministerkonferenz

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