Wegen einer „Häufung von Beschwerden bezüglich falscher Plakatierungen“ in Unna haben die Wahlkämpfenden heute Order vom Ordnungsamt bekommen: Sie müssen ihre Plakatierungen überprüfen und gegebenenfalls entfernen. So darf jede Partei pro Straße höchstens 10 Plakate aufhängen, es dürfen weder Plakate an Straßeneinmündungen noch an Kreisverkehren prangen…
Ordnungsamtsleiterin Heike Güse schrieb heute alle Antragsteller an, die die Plakatierung beim Ordnungsamt beantragt haben, unabhängig davon ob es Beschwerden gab.
An alle ergeht folgende Order:
„Ich möchte Sie hiermit bitten, die Standorte Ihrer Plakate dahingehend zu überprüfen, ob nachfolgend aufgeführte Auflagen, Bedingungen und Hinweise beachtet wurden.
Auflagen und Bedingungen:
- Innerhalb des Innenstadtringes und im restlichen Bereich der Bahnhofstraße (begrenzt durch die Bahnlinie Unna-Dortmund) ist das Aufstellen/Anbringen von Hinweistafeln nicht gestattet.
- Zur Vermeidung von Beschädigungen des aufgetragenen Schutzanstriches sind Plakattafeln an Lampenmasten nur noch mittels Kabelbinder anzubringen. Die Verwendung von Drähten o. ä. ist nicht gestattet.
- Zur Vermeidung von Beschädigungen sind Plakatierungen an Bäumen nur mittels Kabelbinder oder Klebestreifen vorzunehmen. Die Verwendung von Drähten, Bindfäden, Nägeln, Heftzwecken o. ä. ist nicht gestattet. Durch unsachgemäße Entfernung der Drähte kann die Baumrinde beschädigt werden, wodurch die Lebenserwartung der Bäume negativ beeinflusst wird.
- Die Tafeln sind nur hochkant anzubringen.
- Die Unterkante der Tafeln muss sich – mindestens – 2,00 m über Straßenniveau befinden, über Radwegen 2,20 m.
- Die Tafeln dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgehängt werden.
- Der Seitenabstand zur Straße sollte 0,50 m, darf keinesfalls weniger als 0,30 m betragen.
- Sie dürfen nicht an unübersichtlichen Verkehrsführungen, in und an allen Kreisverkehrsplätzen sowie in Einmündungsbereichen angebracht oder aufgestellt werden.
- Auf jeder Straße dürfen höchstens je 10 Ihrer Tafeln angebracht werden.
Hinweise:
Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Art. 1 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 (BGBl I S. 814), sind Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unzulässig. Die Genehmigung gilt daher nicht für das Anbringen von Plakaten an Befestigungseinrichtungen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen.
Verkehrseinrichtungen sind gem. § 43 Straßenverkehrsordnung rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen, Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen.
Wer eine öffentliche Fläche ohne Sondernutzungserlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus beansprucht oder gegen erteilte Auflagen verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ich möchte Sie bitten, falls erforderlich, Ihre Plakate entsprechend der o.g. Regelungen umgehend richtig auf- bzw. umzuhängen.“
… leider ist das ein immer wiederkehrendes Prozedere vor Wahlen. Es ist traurig, dass sich die altgedienten Politiker nicht an die Verganheit erinnern und aus dieser lernen. So entsteht immer wieder Mehrarbeit, Unverständinis beim Bürger und sie erweisen sich und ihrer Partei einen Bärendienst.