Schwertes Vergnügungssteuer kappt Angebot des Eventlokals Freischütz: Tanzevents „nicht mehr wirtschaftlich durchführbar“

0
38
Party, Feier - Symbolbild, Quelle RB Unna

Die 15-prozentige Vergnügungssteuer der Stadt Schwerte zwingt das Eventlokal Freischütz zur Kappung seines Angebots.

Der Tanz ins neue Jahr ist abgesagt, und generell könnten Tanzveranstaltungen jetzt nicht mehr wirtschaftlich durchgeführt werden.

Die Vergnügungssteuer ist eine kommunale Abgabe, die Städte und Gemeinden auf bestimmte „vergnügungsorientierte“ Angebote erheben können. In Schwerte wird sie auch auf Tanz- und Musikveranstaltungen fällig.

Auf ihrer Facebookseite informierte die Restauration ihre Gäste wie folgt über ihre Entscheidung:

„Liebe Silvestergäste,

es tut uns sehr leid, Euch mitteilen zu müssen, dass wir die „Party auf 3 Floors“ unserer Silvesterveranstaltung leider absagen müssen. Diese Entscheidung ist uns nicht leichtgefallen, war aber leider unvermeidbar.

Hintergrund ist die Erhebung einer sog. „Vergnügungssteuer“ durch die Stadt Schwerte, die es uns leider grundsätzlich nicht mehr möglich macht, Tanzveranstaltungen am Freischütz wirtschaftlich durchführen zu können.


In Unna (siehe im Artikel unten) oder Dortmund gilt die Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen NICHT.

Ein Branchenkenner informiert die entrüsteten und enttäuschten Follower des Freischütz über die Hintergründe:

„Die Vergnügungssteuer ist eine kommunale Abgabe, die Städte und Gemeinden auf bestimmte „vergnügungsorientierte“ Angebote erheben können. Traditionell betraf dies unter anderem Tanzveranstaltungen, Clubs, Diskotheken oder ähnliche Formate. Auch Dortmund hatte diese Steuer über Jahrzehnte hinweg erhoben – insbesondere für Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen.

Diese Regelung gilt seit 2021 jedoch nicht mehr. Die Stadt Dortmund hat die Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen (20 % des Gesamten Eintritts plus VVK Gebühren) damals abgeschafft, um die lokale Nacht- und Clubszene zu entlasten. Heute umfasst die Vergnügungssteuer in Dortmund ausschließlich folgende Bereiche:

  • Striptease-, Peepshow- und Tabledance-Darbietungen sowie vergleichbare Angebote
  • Vorführungen pornografischer Filme oder Bilder
  • Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  • Sex- und Erotikmessen

Tanzveranstaltungen oder Events, die Tanz ermöglichen, sind seit dem 01.01.2021 vollständig von der Vergnügungssteuer befreit.

Auch Unna erhebt keine Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen.

Schwerte hingegen hat im Jahr 2024 wieder eine entsprechende Steuer eingeführt. Diese beträgt 15% des kompletten Eintrittspreise je Ticket inkl. oder plus VVK Gebühren.


So hält es Unna mit der Steuer auf Vergnügungen:

Die Kreisstadt listet für ihre Vergnügungssteuer folgende Informationen auf:

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Kreisstadt Unna
(Vergnügungssteuersatzung) vom 26.09.2008 in der Fassung der 3.
Änderungssatzung vom 23.12.2016

§ 1 Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Kreisstadt Unna veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

  1. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
  2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern- auch
    in Kabinen-;
  3. Sex- und Erotikmessen;
  4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und
    ähnlichen Einrichtungen;
  5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnli-
    chen Apparaten
    a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    b) in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder
    ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
    Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwie-
    gend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwer-
    ken oder über das Internet verwendet werden.

  1. § 2 Steuerfreie Veranstaltungen sind:
  1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von
    Vereinen;
  2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisatio-
    nen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer
    Organe;
  3. Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtä-
    tigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet
    wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und
    der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
  4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen
    auf Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here