Verbot von Kultur-Events am Volkstrauertag: Theater DO bedauert Entscheidung aus Arnsberg „außerordentlich“

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Theater Dortmund- Foto: Theater

Das Theater Dortmund teilt mit großem Bedauern mit, dass am Volkstrauertag – Sonntag, den 16. November 2025 – sämtliche Vorstellungen vor 18.00 Uhr entfallen müssen.

Grund ist die Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg, den Antrag des Theaters auf Ausnahmegenehmigung für die Durchführung dieser Veranstaltungen am stillen Feiertag abzulehnen.

Betroffen sind mehrere Familien- und Kinderveranstaltungen im Konzerthaus Dortmund sowie im Kinder- und Jugendtheater in der Sckellstraße.

Aufgrund der Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg sind folgende Veranstaltungen von der Absage betroffen:
·        Familienkonzert der Dortmunder Philharmoniker im Konzerthaus Dortmund um 10.15 Uhr,
·        Familienkonzert der Dortmunder Philharmoniker im Konzerthaus Dortmund um 12.00 Uhr,
·        Bilderbuchkino mit Gebärdensprache im Theatercafé des Kinder- und Jugendtheaters um 15.30 Uhr.


Die Carmina Burana-Vorstellung des Ballett Dortmund, der Oper Dortmund sowie der Dortmunder Philharmoniker um 18.00 Uhr im Opernhaus ist von der Absage nicht betroffen.

Das Theater Dortmund, die Dortmunder Philharmoniker und das Kinder- und Jugendtheater bedauern die Absage außerordentlich und bitten das Publikum um Verständnis für diese Entscheidung.

Bereits erworbene Tickets können selbstverständlich erstattet oder umgetauscht werden. Dafür steht ein Rückgabeformular zur Verfügung, das allen Ticketinberinnen und -inhabern per E-Mail zugesendet wird“, so das Theater.

Alternativ können Karten auch an der Theaterkasse im Kundencenter zurückgegeben und dort für eine andere Veranstaltung oder in einen Wertgutschein eingetauscht werden. Das Theater Dortmund empfiehlt, sich bei Fragen direkt an die Theaterkasse oder den Kundenservice, telefonisch unter 0231/50 27 222, zu wenden.

PM Theater DO

Der Volkstrauertag ist in NRW kein gesetzlicher Feiertag, gilt aber als „stiller Feiertag“ mit besonderen Einschränkungen nach dem Feiertagsgesetz NRW. Von 5 bis 13 Uhr sind Märkte, gewerbliche Ausstellungen und sportliche Veranstaltungen verboten. Zudem sind von 5 bis 18 Uhr musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen sowie öffentlicher Tanz in Gaststätten und vergleichbaren Orten untersagt. (Quelle Land NRW)


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