Nach Radlerunfall am Kreishauskreisel: Polizeisprecherin korrigiert ihre Meldung und erklärt die Regeln

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Nicht ganz einfach zu durchschauen sind die Regeln am Kreishauskreisel in Unna. (Archivbild RB)

Ein 16-Jähriger wird auf einem der „Zebrastreifen“ am Unnaer Kreishauskreisel von einem Pkw angefahren, dessen Fahrer begeht Unfallflucht: Dieser Unfall vom Freitag (19.09.2025) gegen 17.00 Uhr an Unnas Problemkreisel sorgte bei unseren Lesern tagelang für Diskussionen.

Der Grund war die mehrmalige Erwähnung des Wortes „Zebrastreifen“ in der am Montag veröffentlichen Pressemitteilung der Kreispolizei Unna.

Unsere Redaktion übernahm die Meldung mit den darin verwendeten Begriffen und stellte ein Archivfoto des Kreisels zu dem Artikel. Auf dem Bild ist klar zu sehen, dass die Zebrastreifen an den Ein- und Ausfahrten des fünfarmigen Kreisels direkt neben dem Radweg liegen.

Dieser verläuft in knalligem Rot rund um den Kreisverkehr. Bis Ende 2023 durfte er in beide Richtungen beradelt werden, seit Anfang 2024 nur noch in Uhrzeigerrichtung.

Mit Radfahren in beide Richtungen war am Kreishauskreisel im vorigen Jahr Schluss. (Foto Stadt Unna)

Auf einem Zebrastreifen genießt ein Radfahrer grundsätzlich nur dann Vorrang vor KfZ, wenn er absteigt und sein Rad schiebt. Dann gilt er als Fußgänger und muss von Autofahrern vorbeigelassen werden.

Radelt er hingegen über den Zebrastreifen, entfällt dieser Vorrang, und bei einem Unfall kann dies als Mitverschulden gewertet werden.

Im aktuellen Fall „fuhr“ der 16-Jährige laut Polizeimeldung „in Höhe des Kreisverkehrs Ecke Hansastraße/Platanenallee über den Zebrastreifen“, als ein Autofahrer aus dem Kreisel auf die Friedrich-Ebert-Straße ausfuhr und dabei den Radfahrer erfasste. Der Fahrer stoppte kurz, fuhr dann weiter und beging damit Unfallflucht.

In der Frage, ob der Unfall nun auf dem Zebrastreifen oder vielmehr auf dem Radstreifen passiert sei, musste Polizeisprecherin Nadine Richter, die die Meldung verfasst hatte, erst selbst noch einmal nachrecherchieren. Tatsächlich hatte sich ein Fehler in ihre Meldung eingeschlichen, teilte uns Richter am Mittwoch mit (24. September).

„Die Verkehrsunfallermittlungen haben ergeben, dass es sich um die „Querungshilfe für Fahrradfahrer“ handelte. Der Radfahrer ist nicht auf dem Zebrastreifen gefahren.“

Auch unabhängig von diesem Unfall, den nach dem aktuellen Ermittlungsstand allein der unfallflüchtige Autofahrer zu verschulden hatte, gelten am Kreishauskreisel folgende Regeln für Radfahrer, ergänzt Nadine Richter:

„Wer hat Vorrang auf dem roten Radweg, der quer um den Kreisel verläuft:

Vorrang haben Radfahrer – auch wenn sie den Radweg falsch herum befahren.

Der Kreisverkehr ist an dieser Stelle NICHT mehr gegenläufig, erinnert die Polizeisprecherin an die im vorigen Jahr geänderte Regel.

„Trotzdem hätte der Pkw-Fahrer anhalten müssen, um dem Radler das Queren über den roten Radweg zu ermöglichen.“

Der Pkw-Fahrer kam aus dem Kreisel herausgefahren, er bog laut Aussage des Radfahrers aus dem Kreisel auf die Friedrich-Ebert-Straße hinein.

„Auf umlaufenden Radwegen haben Radfahrer entweder Vorfahrt, oder sie müssen abgesetzte Querungshilfen nutzen“, erklärt das Straßenverkehrsamt Unna die Regeln.

Wenn Radfahrer Vorfahrt haben, könne diese tückisch sein: „Im Zweifel ist das Auto stärker“, warnt die Kreisbehörde. „Suchen Sie als Radfahrer stets den Blickkontakt und queren Sie erst, wenn Sie sicher sind, dass das nahende Fahrzeug hält und der Fahrer Sie erkannt hat und Ihnen tatsächlich Vorfahrt gibt.“

Haben Radfahrer auf roten Radwegen immer Vorfahrt?

Die Antwort darauf heißt Nein.

Eine rote Markierung auf einem Radweg bedeutet nicht automatisch Vorfahrt. Sie dient zur Erhöhung der Aufmerksamkeit und signalisiert den Autofahrern, dass dort Radfahrer unterwegs sind.

Die tatsächliche Vorfahrt richtet sich immer nach den Verkehrszeichen und den geltenden Vorfahrtsregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). 

Bedeutung der roten Markierung:

  • Sensibilisierung: Die rote Einfärbung von Radwegen oder Radverkehrsfurten dient dazu, die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Autofahrer, zu erhöhen. 
  • Signalwirkung: Sie signalisiert anderen Verkehrsteilnehmern, dass sie sich einem Bereich nähern, in dem Radfahrer fahren. 
  • Keine eigene Rechtswirkung: Die rote Markierung allein begründet keine Vorfahrt für den Radfahrer. 
  • Verkehrszeichen sind entscheidend: Entscheidend für die Vorfahrt sind immer die aufgestellten Verkehrszeichen, wie zum Beispiel „Vorfahrt gewähren“ oder „Rechts vor links“. 

Vorrang ist an Verkehrszeichen gebunden:

Eine rote Markierung kann in Kombination mit entsprechenden Verkehrszeichen die Vorfahrt für Radfahrer regeln, ist aber allein nicht ausreichend. 

Sonderfall Zebrastreifen:

Möchte ein Radfahrer einen Zebrastreifen überqueren, muss er absteigen und den Fußgängerbereich nutzen, um den Vorrang eines Fußgängers zu haben. 

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