Radfahren auf einem Gehweg ist, sofern eine Beschilderung es nicht ausdrücklich erlaubt, für Erwachsene verboten. In Werne hielten sich gleich zwei Radlerinnen gleichzeitig nicht daran.
Ergebnis: Die eine Frau musste verletzt ins Krankenhaus, die andere wird jetzt von der Polizei gesucht – wegen Unfallflucht.
Passiert ist der Unfall am Dienstag (12.11.2024) gegen 15.15 Uhr.
Eine noch unbekannte Frau radelte auf dem Fußweg entlang des Bachlaufs Horne in Richtung Kurt-Schumacher-Straße. Auf der Schumacher-Straße (zwischen Pflegeheim und Restaurant) angekommen, übersah sie eine andere Radlerin – eine 67-Jährige aus Werne -, die ebenfalls auf dem Fußweg von der Lünener Straße aus kommend in Richtung Werne Innenstadt unterwegs war.
Beim Zusammenstoß stürzte die 67-Jährige und verletzte sich leicht. Die Unnaer Polizei berichtet:
„Beide Frauen sprachen nach dem Unfall miteinander. Die Unbekannte sagte der 67-Jährigen, sie habe einen Termin und müsse schnell weiter. Dem stimmte die 67-Jährige zu.“
Anschließend begab sie sich zur ambulanten Behandlung ins Krankenhaus, da sie sich bei dem Sturz verletzt hatte.
Dass die zweite Radlerin, die ca. 50 Jahre alt sein soll (weitere Informationen gibt es nicht zu ihr), nun von der Polizei wegen Unfallflucht gesucht wird, begründet sich im Strafgesetzbuch (StGB).
Dort heißt es zum Thema Unfallflucht:
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
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Hinweise bitte an die Polizei in Werne unter 02389 921 3420, 02303 921 0 oder per Mail an poststelle.unna@polizei.nrw.de.