„Mindestlohn für minderjährige Ferienjobber im Kreis Unna!“

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Jugendliche sind keine „Beschäftigten zweiter Klasse“, kritisiert die Gewerkschaft NGG.

Wer im Kreis Unna in Hotels, Biergärten, Restaurants oder anderen Betrieben in den Ferien jobbt, soll künftig wenigstens den gesetzlichen Mindestlohn verdienen.

„Bislang können Betriebe Jugendliche unter 18 Jahren auch für weniger als 12 Euro beschäftigen. Mit dieser Ausnahme beim gesetzlichen Mindestlohn muss Schluss sein – in der Gastronomie genauso wie in allen anderen Branchen.

Dass im Moment eine Art ‚Alters-Lohn-Diskriminierung‘ für Unter-18-Jährige überhaupt möglich ist, ist schon ein Unding“, sagt der Gewerkschaftssekretär der NGG-Region Dortmund, Samir Boudih.

Die Gewerkschaft sträubt sich gegen eine „vom Geburtsdatum diktierte Unterbezahlung“:

„Es sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, dass Beschäftigte, die exakt die gleiche Arbeit machen, auch gleich bezahlt werden – egal, ob sie über oder unter 18 Jahre alt sind.

Auch ein 17-jähriger Schüler, der in den Ferien beispielsweise als Sommerverstärkung im Restaurant kellnert, sollte dem Chef mindestens 12 Euro pro Stunde wert sein!“

Es sei ungerecht, wenn für jugendliche Ferienjobber aufgrund ihres Alters der gesetzliche Mindestlohn nicht gelte, zumal viele von ihnen auf Geld angewiesen seien.

Angesichts der Personalknappheit gerade in der Gastro-Branche könnten jugendliche Ferienjobber für viele Betriebe sogar eine wichtige Arbeitsunterstützung auf Zeit sein – allerdings nicht zu Niedriglöhnen unter 12 Euro, so die NGG Dortmund.

Samir Boudih hofft, dass der „Ferienjobber-Sommer 23“ die letzte Saison war, in der die Unter-18-Jährigen im Kreis Unna keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Das Thema sei mittlerweile in der Bundespolitik angekommen.

Der Gewerkschaftssekretär verwies hierzu auf Äußerungen des Generalsekretärs der SPD, Kevin Kühnert, der ebenfalls eine Abschaffung der Ausnahme beim gesetzlichen Mindestlohn für Ferienjobber gefordert hat.

Im Fokus der Kritik der NGG, auf deren Initiative die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 mit zurückgeht, steht allerdings nicht nur die U-18-Ausnahme, sondern auch die vor kurzem beschlossene Erhöhung der gesetzlichen Lohnuntergrenze.

Boudih: „Dass der Mindestlohn zum 1. Januar 2024 lediglich auf 12,41 Euro und 2025 auf 12,82 Euro angehoben werden soll, geht völlig an der Lebensrealität von Millionen von Menschen vorbei und passt angesichts der hohen Inflation überhaupt nicht in die Welt.“

Pressemitteilung NGG

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