Für ein illegales Autorennen braucht es nicht unbedingt mehrere Teilnehmer – per Definition kann das auch einer allein mit sich selbst veranstalten.
Einer Streifenwagenbesatzung in Selm fiel am späten Montagabend (14.07.2025) gegen 23.50 Uhr ein Fahrzeug auf, dessen Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit von der Straße „Zeche-Hermann-Wall“ aus in den Kreisverkehr zur Kreisstraße einfuhr.
Auf der Kreisstraße angekommen, beschleunigte der Fahrer ein weiteres Mal.
Erst in Höhe der Feuerwehr an der Netteberger Straße/Hauptstraße nahm der 19-Jährige das polizeiliche Anhaltesignal „Stop Polizei“ wahr – bzw. erst dort reagierte er darauf. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits etwa 2 Kilometer durch die dortigen Kreisverkehre gerast.
Alkohol oder Betäubungsmittel konnten bei dem jungen Mann ausgeschlossen werden. Führerschein und Fahrzeugschlüssel wurden sichergestellt, im Anschluss eröffneten die Polizisten dem 19-jährigen Deutsch-Albaner aus Castrop-Rauxel den Tatbestand des illegalen Kraftfahrzeugrennens. Denn dazu braucht es keinen Gegner.
Im Strafgesetzbuch heißt es dazu:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
- ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html